Die Verordnung zur Änderung der COVID-19 Lockerungsverordnung (207. Verordnung) wurde bereits kundgemacht und tritt am 15. Mai 2020 in Kraft. Mit dieser Verordnung treten weitere Lockerungen in Kraft.Besonders hervorheben ist die Lösungen und Klarstellung betreffend den Schüler- und Kindergartentransport und bei der Öffnung bestimmter Einrichtungen und der Sportstätten.
Die wichtigsten Änderungen:
1. Schülertransporte und Kindergartenkinder-Transporte (§ 4 Abs. 2):
Erfreulicherweise gelten auch für Schülertransporte, für Transporte von Personen mit besonderen Bedürfnissen und für Kindergartenkinder-Transporte jene Regelungen, die auch für Massenbeförderungsmittel gelten. Sollte daher „auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich sein, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden“.
2. Sport (§ 8):
Vorbehaltlich allfällig anderer Auslegungen des Gesundheits- oder Sportministeriums sollten mit der Neufassung des § 8 nunmehr alle Sportstätten im Freien betreten werden dürfen (Abstandsregelung beim Ausüben des Sports von 2 Metern gegenüber Personen die nicht im gemeinsamen Haushalt leben und einer maximalen Gruppengröße von 10 Personen; Stand FAQs des Ministerium: 14.05.2020).
Weiterhin generell verboten sind Betretungen von Sportstätten in geschlossenen Räumen (Sporthalle etc.). Einzig ausgenommen sind wiederum die Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG (20m²/Spitzensportler) sowie Betreuer, Trainer, Schiedsrichter und Medien.
3. Sonstige Einrichtungen (§ 9):
Das Betretungsverbot für Besucher von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven(und Büchereien) wurde aufgehoben. Demnach ist der Besucherbereich samt deren Lesebereiche zugänglich, es gelten aber jene Regelungen, die im Kundenbereich gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 gelten (Ein-Meter-Abstand; Mund-Nasen-Schutz; 10m²/Kunde etc.). Wenn sich der Besucherbereich im Freien befindet, gilt jene Bestimmung für das Betreten öffentlicher Orte (Ein-Meter-Abstand).
Eine Lockerung gibt es bei bestimmten Freizeiteinrichtungen (Tierparks und Zoos). Dort gelten dieselben Regelungen wie für Museen, Ausstellungen etc.).
Anlagen
COVID-19-LV, BGBl II Nr. 17/2020
Änderung der COVID-19-LV, BGBl II Nr 207/2020