- Gelesen 1273 mal
Störender Lärm durch Rasenmähen, etc.
Rasenmäher, Heckenscheren und dgl. mit Verbrennungsmotoren sollen in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 20 bis 7 Uhr, sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht benützt werden.
Dies gilt auch für Geräte, die elektrisch betrieben werden und bei deren Verwendung störender Lärm entsteht. (z.B.: Winkelschleifer, Bohrhämmer usw.)
In Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden sollen Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt nicht und an Werktagen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr betrieben werden, soweit es sich nicht um die Ausübung eines Gewerbes handelt.