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Staatsbürgerschaft
Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft
Genauere Informationen über die im Staatsbürgerschaftsgesetz geregelten Möglichkeiten des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft sind bei der Staatsbürgerschaftsabteilung des Amtes der Landesregierung des jeweiligen Hauptwohnsitzes erhältlich.
Aufgrund der Einführung der EU-Bürgerschaft 1992 gilt jede österreichische Staatsbürgerin/jeder österreichische Staatsbürger auch als Unionsbürgerin/Unionsbürger. Die Staatsbürgerschaft wird dadurch ergänzt, aber nicht ersetzt. Mit der Unionsbürgerschaft sind viele Vorteile verbunden.
Staatsbürgerschaftsnachweis
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Bei der Antragstellung ist der zuständigen Behörde der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nachzuweisen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz.
- Für Personen die in den Gemeinden Ebersdorf, Großhart und Sebersdor den Hauptwohnsitz haben, ist der Staatsbürgerschaftsverband Ebersdorf (Gemeindeamt Ebersdorf) für die Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises zuständig.
- Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben, erhalten den Staatsbürgerschaftsnachweis von der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde.
Staatsbürgerschaftsnachweis für ein Kind
Der Antrag für einen Staatsbürgerschaftsnachweis des Neugeborenen ist nur nach einer bereits erfolgten Anzeige der Geburt möglich.
Seit 1. Jänner 2008 fallen für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes keine Bundesgebühren an.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Bestätigung der Meldung des Kindes
- Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin/des Antragstellers
Wenn das Kind ehelich geboren wurde und die Ehe aufrecht ist: zusätzlich
- Heiratsurkunde der Eltern
- Staatsbürgerschaftsnachweis jenes Elternteiles, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt
Wenn das Kind ehelich geboren wurde und Ehe nicht mehr aufrecht ist:zusätzlich
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Antragstellerin/des Antragstellers (Inhaberin/Inhaber des Sorgerechtes)
- Wenn vorhanden: Scheidungsurkunde (wegen Bestätigung des Sorgerechtes)
- Wenn vorhanden: Sterbeurkunde
Wenn das Kind unehelich geboren wurde:zusätzlich
- Geburtsurkunde der Mutter
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
Wird der Staatsbürgerschaftsnachweis von einer anderen Person als den Eltern oder den Großeltern des Kindes beantragt, wird eine von den gesetzlichen Vertreterinnen/Vertretern erteilte Vollmacht benötigt.
Die Staatsbürgerschaftsbehörden können die Vorlage zusätzlicher Dokumente verlangen. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich vorab bei der für Sie zuständigen Stelle.
- Bundesgebühren: 28,60 Euro (= 14,30 Euro Eingabe + 14,30 Euro Staatsbürgerschaftsnachweis)
- Landesabgaben Steiermark: xx,xx Euro
- Bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes: gebührenfrei
Die für Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises zu entrichtenden Gebühren und Abgaben sind in Bar zu entrichten.