COVID-19 Lockerungsverordnung - Schülertransporte und Kindergartenkinder-Transporte, Sport, Ausstellungen, Bibliotheken
Die Verordnung zur Änderung der COVID-19 Lockerungsverordnung (207. Verordnung) wurde bereits kundgemacht und tritt am 15. Mai 2020 in Kraft. Mit dieser Verordnung treten weitere Lockerungen in Kraft.Besonders hervorheben ist die Lösungen und Klarstellung betreffend den Schüler- und Kindergartentransport und bei der Öffnung bestimmter Einrichtungen und der Sportstätten.
Die wichtigsten Änderungen:
1. Schülertransporte und Kindergartenkinder-Transporte (§ 4 Abs. 2):
2. Sport (§ 8):
3. Sonstige Einrichtungen (§ 9):
Das Betretungsverbot für Besucher von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven(und Büchereien) wurde aufgehoben. Demnach ist der Besucherbereich samt deren Lesebereiche zugänglich, es gelten aber jene Regelungen, die im Kundenbereich gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 gelten (Ein-Meter-Abstand; Mund-Nasen-Schutz; 10m²/Kunde etc.). Wenn sich der Besucherbereich im Freien befindet, gilt jene Bestimmung für das Betreten öffentlicher Orte (Ein-Meter-Abstand).
Eine Lockerung gibt es bei bestimmten Freizeiteinrichtungen (Tierparks und Zoos). Dort gelten dieselben Regelungen wie für Museen, Ausstellungen etc.).
Anlagen
COVID-19-LV, BGBl II Nr. 17/2020
Änderung der COVID-19-LV, BGBl II Nr 207/2020