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Katastrophenfonds Informationen
Seite 1 von 2 Stand: 16.01.2024
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HARTBERG-FÜRSTENFELD 8230 Hartberg, Rochusplatz 2
Katastrophenfonds Informationen
Information für Geschädigte - Merkblatt für Anträge betreffend Katastrophenfonds.
Was müssen Sie tun?
Natürliche und juristische Personen, die an ihrem im Bundesland Steiermark gelegenen Eigentum Unwetterschäden über € 1.000,- erlitten haben, melden solche Schäden entweder online mittels des E-Government Formulars „Privatschadensausweis“ unter https://www.agrar.steiermark.at oder bei Ihrem zuständigen Gemeindeamt. Pro Schadensart (siehe Formular) ist ein Privatschadensausweis auszufüllen.
Bitte beachten Sie bei der Meldung folgende Fristen
1. Schäden an Gebäuden, baulichen Anlagen, Inventar (01) müssen innerhalb von 2 Monaten ab Eintritt des Schadens gemeldet werden.
2. Alle anderen Schäden müssen innerhalb von 6 Monaten ab Eintritt des Schadens gemeldet werden.
Fertigen Sie Fotos vom aufgetretenen Schaden an, diese sind als Beweissicherung für die Abwicklung der Schadensmeldung notwendig!
Erklärung der Schadensarten: Schadensart 01 |
Schäden an Gebäuden, baulichen Anlagen, Inventar |
Schadensart 02 |
Schäden an Ernte, Flur, Vieh |
Schadensart 03 |
Schäden an Wald, Waldbodenverlust |
Schadensart 04 |
Schäden an privaten Grundstücken und Gebäuden, die durch Erdrutsch entstanden sind und durch Tiefendrainagen und Sicherungen an Gebäudefundamenten behoben werden müssen |
Schadensart 05 |
Schäden an privaten Straßen, privaten Brücken |
Schadensart 06 |
Schäden an privaten Forststraßen, privaten Forstbrücken |
Was geschieht mit Ihrer Meldung?
Sollten Sie den Schaden online melden, wird dieser nach dem „Senden“ automatisch an das zuständige Gemeindeamt weitergeleitet. Dort wird der Antrag nach der Erstprüfung an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet. Sollten Sie den Antrag beim Gemeindeamt gestellt haben, wird er dort nach Erstprüfung elektronisch an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet.
Die Bezirkshauptmannschaft beauftragt Sachverständige, die vor Ort eine Schätzung der Schadenshöhe vornehmen und danach ein entsprechendes Gutachten erstellen.
Wie erfolgt die Auszahlung aus dem Katastrophenfonds?
Bei Schadensart 01 - Gebäude, bauliche Anlagen, Inventar zahlt die zuständige Bezirkshauptmannschaft den jeweiligen Entschädigungsbetrag aus. Bis zu einem Auszahlungsbetrag von max. € 2.500,- müssen Sie ein Foto, das nach der Wiederherstellung des Schadens aufgenommen worden ist, bei der Bezirkshauptmannschaft abgeben. Erst dann wird der Entschädigungsbetrag an Sie überwiesen.
Ab einem Auszahlungsbetrag von mehr als € 2.500,- müssen Sie Rechnungen in der Höhe des Auszahlungsbetrages vorlegen, bevor Ihnen das Geld angewiesen wird.
Bei Schadensart 02 - Schäden an Ernte, Flur, Vieh erhalten Sie den Entschädigungsbetrag direkt von der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 10 ausbezahlt.
Bei Schadensart 03 - Schäden an Wald, Waldbodenverlust,
Schadensart 04 - Schäden an privaten Grundstücken und Gebäuden, die durch Erdrutsch entstanden sind und durch Tiefendrainagen und Sicherungen an Gebäudefundamenten behoben werden müssen,
Schadensart 05 - Schäden an privaten Straßen, privaten Brücken sowie
Schadensart 06 - Schäden an privaten Forststraßen, privaten Forstbrücken
zahlt die jeweils zuständige Abteilung der Steiermärkischen Landesregierung den Entschädigungsbetrag direkt aus.
Förderungen an landwirtschaftliche, Gewerbe-, Forst- oder Fischerei-Betriebe aufgrund bestimmter Schadensursachen sind De-minimis-Beihilfen: Die Gesamtsumme der einem/r Antragsteller/in aus öffentlichen Mitteln gewährten Förderungen incl. jener aus dem Katastrophenfonds darf gemäß der VOen (EU) 2023/2831, 1408/2013 bzw. 717/2014 den Betrag von 300.000 EUR (Unternehmen und Forstbetriebe), 20.000 EUR (landwirtschaftl. Betriebe der Primärerzeugung) bzw. 30.000 EUR (Fischereibetriebe) brutto in einem Zeitraum von den letzten drei Steuerjahren nicht übersteigen.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die MitarbeiterInnen des Gemeindeamtes, der Bezirkshauptmannschaft oder der zuständigen Abteilungen der Steiermärkischen Landesregierung gerne zur Verfügung.
Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld
Rochusplatz 2
8230 Hartberg
03332 / 606 – 0
bhhf@stmk.gv.at
http://bh-hartberg-fuerstenfeld.steiermark.at
Seite 1 von 2 Stand: 16.01.2024
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HARTBERG-FÜRSTENFELD 8230 Hartberg, Rochusplatz 2
Katastrophenfonds Informationen
Information für Geschädigte - Merkblatt für Anträge betreffend Katastrophenfonds.
Was müssen Sie tun?
Natürliche und juristische Personen, die an ihrem im Bundesland Steiermark gelegenen Eigentum Unwetterschäden über € 1.000,- erlitten haben, melden solche Schäden entweder online mittels des E-Government Formulars „Privatschadensausweis“ unter https://www.agrar.steiermark.at oder bei Ihrem zuständigen Gemeindeamt. Pro Schadensart (siehe Formular) ist ein Privatschadensausweis auszufüllen.
Bitte beachten Sie bei der Meldung folgende Fristen
1. Schäden an Gebäuden, baulichen Anlagen, Inventar (01) müssen innerhalb von 2 Monaten ab Eintritt des Schadens gemeldet werden.
2. Alle anderen Schäden müssen innerhalb von 6 Monaten ab Eintritt des Schadens gemeldet werden.
Fertigen Sie Fotos vom aufgetretenen Schaden an, diese sind als Beweissicherung für die Abwicklung der Schadensmeldung notwendig!
Erklärung der Schadensarten: Schadensart 01 |
Schäden an Gebäuden, baulichen Anlagen, Inventar |
Schadensart 02 |
Schäden an Ernte, Flur, Vieh |
Schadensart 03 |
Schäden an Wald, Waldbodenverlust |
Schadensart 04 |
Schäden an privaten Grundstücken und Gebäuden, die durch Erdrutsch entstanden sind und durch Tiefendrainagen und Sicherungen an Gebäudefundamenten behoben werden müssen |
Schadensart 05 |
Schäden an privaten Straßen, privaten Brücken |
Schadensart 06 |
Schäden an privaten Forststraßen, privaten Forstbrücken |
Was geschieht mit Ihrer Meldung?
Sollten Sie den Schaden online melden, wird dieser nach dem „Senden“ automatisch an das zuständige Gemeindeamt weitergeleitet. Dort wird der Antrag nach der Erstprüfung an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet. Sollten Sie den Antrag beim Gemeindeamt gestellt haben, wird er dort nach Erstprüfung elektronisch an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet.
Die Bezirkshauptmannschaft beauftragt Sachverständige, die vor Ort eine Schätzung der Schadenshöhe vornehmen und danach ein entsprechendes Gutachten erstellen.
Wie erfolgt die Auszahlung aus dem Katastrophenfonds?
Bei Schadensart 01 - Gebäude, bauliche Anlagen, Inventar zahlt die zuständige Bezirkshauptmannschaft den jeweiligen Entschädigungsbetrag aus. Bis zu einem Auszahlungsbetrag von max. € 2.500,- müssen Sie ein Foto, das nach der Wiederherstellung des Schadens aufgenommen worden ist, bei der Bezirkshauptmannschaft abgeben. Erst dann wird der Entschädigungsbetrag an Sie überwiesen.
Ab einem Auszahlungsbetrag von mehr als € 2.500,- müssen Sie Rechnungen in der Höhe des Auszahlungsbetrages vorlegen, bevor Ihnen das Geld angewiesen wird.
Bei Schadensart 02 - Schäden an Ernte, Flur, Vieh erhalten Sie den Entschädigungsbetrag direkt von der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 10 ausbezahlt.
Bei Schadensart 03 - Schäden an Wald, Waldbodenverlust,
Schadensart 04 - Schäden an privaten Grundstücken und Gebäuden, die durch Erdrutsch entstanden sind und durch Tiefendrainagen und Sicherungen an Gebäudefundamenten behoben werden müssen,
Schadensart 05 - Schäden an privaten Straßen, privaten Brücken sowie
Schadensart 06 - Schäden an privaten Forststraßen, privaten Forstbrücken
zahlt die jeweils zuständige Abteilung der Steiermärkischen Landesregierung den Entschädigungsbetrag direkt aus.
Förderungen an landwirtschaftliche, Gewerbe-, Forst- oder Fischerei-Betriebe aufgrund bestimmter Schadensursachen sind De-minimis-Beihilfen: Die Gesamtsumme der einem/r Antragsteller/in aus öffentlichen Mitteln gewährten Förderungen incl. jener aus dem Katastrophenfonds darf gemäß der VOen (EU) 2023/2831, 1408/2013 bzw. 717/2014 den Betrag von 300.000 EUR (Unternehmen und Forstbetriebe), 20.000 EUR (landwirtschaftl. Betriebe der Primärerzeugung) bzw. 30.000 EUR (Fischereibetriebe) brutto in einem Zeitraum von den letzten drei Steuerjahren nicht übersteigen.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die MitarbeiterInnen des Gemeindeamtes, der Bezirkshauptmannschaft oder der zuständigen Abteilungen der Steiermärkischen Landesregierung gerne zur Verfügung.
Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld
Rochusplatz 2
8230 Hartberg
03332 / 606 – 0
bhhf@stmk.gv.at
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