Zweck der Förderung
Durch diesen einmaligen Heizkostenzuschuss sollen einkommensschwache Haushalte in der Steiermark, welche von den Preissteigerungen für Energiepreise betroffen sind, finanziell unterstützt werden.
Umfang und Höhe der Förderung
Pro Haushalt kann EIN Ansuchen gestellt werden. Anträge können in der Wohnsitzgemeinde gestellt werden.
Als Haushalt gilt eine in sich abgeschlossene Wohneinheit, die über einen eigenen Koch-,
Schlaf- und Sanitärbereich verfügt. Der Zuschuss wird in Form einer Einmalzahlung für die Heizperiode 2021/2022 gewährt. Die Höhe des Zuschusses beträgt € 120,-- für alle Heizungsanlagen.
Antragsberechtigung
Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, dass der/die AntragstellerIn zumindest seit 1. September 2021 den Hauptwohnsitz in der Steiermark hat. Wenn MitbewohnerInnen im Haushalt angeführt sind, welche für die Ermittlung der Fördergrenzen zu berücksichtigen sind, müssen auch die angeführten MitbewohnerInnen an der angegebenen Adresse seit 1. September 2021 ihren Hauptwohnsitz haben. Grundsätzlich keinen Anspruch auf Heizkostenzuschuss haben auch all jene Personen, die eine „Wohnunterstützung“ beziehen (Hauptmietvertrag).
Einkommensgrenzen
Als Einkommensgrenzen für die Gewährung des Heizkostenzuschusses gelten folgende Richtwerte:
für Ein-Personen Haushalte € 1.328,00
für Ehepaare bzw. Haushaltsgemeinschaften € 1.992,00
für jedes Familienbeihilfe beziehende im Haushalt lebende Kind € 399,00
Die Einkommensgrenzen gelten auch für jene Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind.
Antragstellung
Der Heizkostenzuschuss wird auf Antrag gewährt. Antragstellung ist ab 1. Oktober 2021
möglich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Heizkostenzuschusses.
Als Frist für die Antragstellung gilt der 4.2.2022. Die Eingabe des Antrages spätestens bis zu diesem Zeitpunkt beim zuständigen Gemeindeamt gilt als rechtzeitig. Die Gemeindeämter, Stadtämter bzw. Servicecenter und Servicestellen der Stadt Graz müssen die Anträge bis spätestens 11.2.2021 über das Stammportal an die A11 Soziales übermitteln.
Stichprobenartige Überprüfungen der Richtigkeit von Anträgen behält sich die Abteilung 11 Soziales vor.