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Heizkostenzuschuss 2024/2025
Zweck der Förderung
Durch diesen einmaligen Heizkostenzuschuss sollen einkommensschwache Haushalte in der Steiermark, welche von den Preissteigerungen für Energiepreise betroffen sind, finanziell unterstützt werden.
Umfang und Höhe der Förderung
Pro Haushalt kann EIN Ansuchen gestellt werden. Anträge können in der Wohnsitzgemeinde, in den Stadtämtern, Servicecentern und Servicestellen der Stadt Graz gestellt werden.
Als Haushalt gilt eine in sich abgeschlossene Wohneinheit, die über einen eigenen Koch-, Schlaf- und Sanitärbereich verfügt.
Der Zuschuss wird in Form einer Einmalzahlung für die Heizperiode 2024/2025 gewährt. Die Höhe des Zuschusses beträgt € 340,-- für alle Heizungsanlagen.
Antragsberechtigung
Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, dass der Antragsteller zumindest seit 1. September 2024 den Hauptwohnsitz in der Steiermark hat.
Wenn Mitbewohner im Haushalt leben, welche für die Ermittlung der Fördergrenzen zu berücksichtigen sind, müssen auch die angeführten Mitbewohner seit 1. September 2024 mit Hauptwohnsitz in der Steiermark gemeldet und zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Hautwohnsitz an der Antragsadresse gemeldet sein.
Ausgenommen von der Antragsberechtigung sind Bewohner von Schüler-, Studenten- und sonstigen Heimen sowie von Alten- und Pflegeheimen und Bezieher der Grundversorgung. Grundsätzlich keinen Anspruch auf Heizkostenzuschuss haben auch all jene Personen, die eine „Wohnunterstützung“ beziehen (Hauptmietvertrag).
Einkommensgrenzen
Als Einkommensgrenzen für die Gewährung des Heizkostenzuschusses gelten folgende Richtwerte:
für Einpersonenhaushalte: € 1.572,00
für Ehepaare bzw. Haushaltsgemeinschaften: € 2.358,00
für jedes Familienbeihilfe beziehende im Haushalt lebende Kind: € 472,00
Die Einkommensgrenzen gelten auch für jene Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind.
Antragstellung
Der Heizkostenzuschuss wird auf Antrag gewährt. Antragstellung ist ab 7. Oktober 2024 möglich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Heizkostenzuschusses. Als Frist für die Antragstellung gilt der 28. Februar 2025. Die Eingabe des Antrages spätestens bis zu diesem Zeitpunkt beim zuständigen Gemeindeamt gilt als rechtzeitig.
Stichprobenartige Überprüfungen der Richtigkeit von Anträgen behält sich die Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration vor.