Illegale Ablagerungen von Baum- und Strauchschnitt
Nach einem kürzlich bekannt gewordenen Fall illegal abgelagerten Baum- und Strauchschnitts in unserer Gemeinde weisen wir auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen hin.
Was oft als harmlose Entsorgung von Gartenabfällen angesehen wird, stellt laut Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes einen Gesetzesverstoß dar und kann entsprechend geahndet werden.
Äste, Heckenschnitt und Gartenreste gelten rechtlich als Abfall, sobald sie außerhalb einer zulässigen Verwendung abgelagert oder entsorgt werden. Illegale Ablagerungen beeinträchtigen nicht nur das Orts- und Landschaftsbild, sondern verursachen auch Geruchsbelästigungen sowie zusätzliche Kosten für die ordnungsgemäße Entsorgung. Die Bevölkerung wird daher ersucht, Strauch-, Baum- und Grünschnitt auf dem dafür vorgesehenen Sammelplatz der Gemeinde Ebersdorf zu entsorgen.
§4 Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetz 2004 idgF (StAWG)
(1) Abfälle sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer/die Besitzerin entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 4) nicht zu beeinträchtigen.