Der Wohn- und Heizkostenzuschuss des Bundes kann zwischen 07. August 2023 und 31. Oktober 2023 online beantragt werden.
Das Onlineformular zum Wohn- und Heizkostenzuschuss steht am Sozialserver unter www.soziales.steiermark.at zur Verfügung. Personen ohne Internetzugang können sich an die Servicestelle der Gemeinde wenden.
Bitte beachten Sie:
Für den Fall, dass in einem Haushalt eine 24-Stunden-Betreuung nach den Richtlinien des
Bundespflegegeldgesetzes geleistet wird, bitten wir um direkte Kontaktaufnahme. Diese Fälle müssen gesondert bearbeitet werden. Für diese Fälle und für alle weiteren Fragen zum Wohn- und Heizkostenzuschuss, wenden Sie sich bitte an 0800/800 262 oder heizkostenzuschuss@stmk.gv.at.
Richtlinie für die Gewährung des Wohn- und Heizkostenzuschusses des Bundes in der Steiermark
1. Zweck der Förderung
Durch diesen einmaligen Zuschuss sollen einkommensschwache Haushalte in der Steiermark
finanziell unterstützt werden.
2. Höhe der Förderung
Die Höhe des Zuschusses beträgt einmalig EUR 400,00 pro Haushalt (EUR 300,00 „Wohn- und Heizkostenzuschuss“ und EUR 100 „Weiterer Wohnkostenzuschuss“). Auf die Gewährung des
Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch.
3. Fördernehmer:innen
Berechtigt für den Bezug des Zuschusses sind alle Haushalte, welche
3.1. in den Monaten Jänner bis Mai 2023 (zumindest einen Monat) die Sozialunterstützung;
3.2. in den Monaten Jänner bis Mai 2023 (zumindest einen Monat) die Wohnunterstützung;
3.3. in der Förderperiode 2022/2023 den Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark bezogen haben;
3.4. den in Punkt 4. definierten Förderungsvoraussetzungen entsprechen.
4. Förderungsvoraussetzungen
4.1. Persönliche Voraussetzungen
Folgende persönliche Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen:
a. Volljährigkeit;
b. Hauptwohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt in der Steiermark seit 01. Jänner 2023.
Nicht antrags- bzw. förderungsfähig sind Bewohner:innen von stationären Pflegeeinrichtungen, vollstationären Behinderteneinrichtungen oder vollstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Gefängnisinsass:innen, Obdachlose, Personen in Gewaltschutzeinrichtungen sowie Bezieher:innen der Grundversorgung.
4.2. Einkommensvoraussetzungen
Für Haushalte darf ein Jahresnettoeinkommen des Jahres 2022 von EUR 30.734,00 nicht überschritten werden.
Das Nettoeinkommen für natürliche Personen ist das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich der geschuldeten Einkommensteuer sowie der auf die Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 entfallenden Steuer. Ebenso zum Jahresnettoeinkommen sind
das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, das Weiterbildungsgeld, das Übergangsgeld nach Altersteilzeit, das Übergangsgeld, die Überbrückungshilfe, der Pensionsvorschuss, das Altersteilzeitgeld, das Bildungsteilzeitgeld, das Umschulungsgeld, die Teilpension (erweiterte Altersteilzeit), die Gründungsbeihilfe, die Beihilfe zu den Kursnebenkosten, die Kombilohnbeihilfe, Fachkräftestipendium, die allgemeine Familienbeihilfe und das Kinderbetreuungsgeld zu zählen.
5. Auszahlung und Abwicklung
5.1 Automatische Auszahlung
Fördernehmer:innen gemäß 3.1, 3.2 sowie 3.3 bekommen die Förderung automatisch überwiesen; eine Antragstellung ist nicht erforderlich;
5.2 Antragstellung mittels Online-Formulars
Die Förderung an Fördernehmer:innen gemäß 3.4 erfolgt nach Antragstellung mittels dem Online- Formular des Landes Steiermark.
6. Rückzahlungsverpflichtung
Fallen die Förderungsvoraussetzungen weg, ist der Wohn- und Heizkostenzuschuss zurückzubezahlen.