Störender Lärm durch Rasenmähen, etc.
Rasenmäher, Heckenscheren und dgl. mit Verbrennungsmotoren sollen in Wohngebieten sowie im übrigen Bau- land in der Nähe von Wohngebäuden in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 20 bis 7 Uhr, sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht be- nützt werden.
Dies gilt auch für Geräte, die elektrisch betrieben werden und bei deren Ver- wendung störender Lärm entsteht. (z.B.: Winkelschleifer, Bohrhämmer usw.)
In Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäu-
den sollen Maschinen, Geräte wie Ket- ten- und Kreissägen, die im Freien stö- renden Lärm erregen, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt nicht und an Werktagen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr betrieben werden, soweit es sich nicht um die Ausübung eines Gewerbes handelt.