Winterdienst für Gehsteige
Die Gemeinde hat bereits 2017 einen kleinen Traktor angekauft, um den Winterdienst bei den Gehsteigen in den Ortsgebieten Ebersdorf und in Ebersdorfberg durchführen zu können.
Mit dem angekauften Gerät wird der Streudienst und auch die Schneeräumung gleichzeitig erledigt. Die Gemeinde bietet damit eine Unterstützung beim Winterdienst für die Gehsteig-Anrainer an. Die Gemeinde wird bemüht sein – soweit arbeitstechnisch möglich - während der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige von Schnee zu säubern, sowie bei Schnee und Glatteis zu streuen.
Die Pflichten der Anrainer gemäß § 93 (siehe Kasten) werden damit nicht außer Kraft gesetzt. Die Letztverantwortung bleibt weiterhin bei den Eigentümern der Liegenschaften.
§ 93 StVO 1960 Pflichten der Anrainer (Auszug)
(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.