Brauchtumsfeuer: Bisherige Verordnung bleibt bis auf Weiteres gültig
Keine Neuregelung für Osterfeuer 2023.
Pressemitteilung vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Im Jänner diesen Jahres wurde eine Novelle der Brauchtumsfeuerverordnung in den Begutachtungsprozess gebracht. Dieser ist nun abgeschlossen. Im Rahmen der eingegangenen Stellungnahmen wurden rechtliche Fragen aufgeworfen, die eine tiefergehende Prüfung notwendig machen. Die bisher gültige Verordnung, die Osterfeuer, Sonnwendfeuer sowie Feuer im Rahmen regionaler Bräuche regelt, bleibt damit bis auf weiteres (und somit auch für Ostern 2023) aufrecht.
Brauchtumsfeuer-Verordnung: Eckdaten
Wo darf ein Brauchtumsfeuer durchgeführt werden?
in der Stadt Graz herrscht ein generelles Verbot
in den Gemeinden in einem Luftreinhaltegebiet (siehe Liste) darf nur EIN Sonnwend- und Osterfeuer je Gemeinde (durch die Gemeinde selbst) durchgeführt werden, andere Brauchtumsfeuer sind untersagt
in den restlichen steirischen Gemeinden lt. den Bestimmungen der Brauchtumsfeuerverordnung
Wann darf ein Brauchtumsfeuer durchgeführt werden?
Osterfeuer am Karsamstag zwischen 15:00 und 3:00 Uhr
Sonnwendfeuer am 21. Juni (oder dem darauffolgenden Samstag, sollte dieser auf einen anderen Wochentag fallen) sowie Feuer im Rahmen regionaler Bräuche.
Zusammenfassung der bisherigen Sicherheitsmaßnahmen.
von Gerhard Kerschbaumer
Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt) ohne Rauch- und Geruchsentwicklung punktuell (d.h. im unmittelbaren Anfallsbereich der Materialien) verbrannt werden (nur unter diesen Voraussetzungen handelt es sich nicht um Abfall). In jedem Fall sollten Sie bereits länger gelagertes Material umlagern, um Kleintieren (z.B. Igel, Mäuse, Vögel) ein Überleben zu ermöglichen!
Vorsicht:
Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Brauchtumsfeuern mitverbrannt werden.
Sicherheitsvorkehrungen:
- Es dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden.
- Löschhilfsmittel sind bereit zu halten.
- Bei Beendigung ist das Feuer zu löschen bzw. zu beaufsichtigen.
- Mindestabstandsregelungen:
- 100 m von Energieversorgungsanlagen
- 50 m von Gebäuden
- 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen
- 40 m von Bäumen, Hecken, Büschen
Für Rückfragen stehen Ihnen die Umwelt- und Abfallberater des AWV Hartberg unter der Telefonnummer 03332 / 65456 gerne zu Verfügung.