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Zweitwohnsitz & Wohnungsleerstandsgesetz

Zweitwohnsitz & Wohnungsleerstandsgesetz

Das Land Steiermark hat ein Gesetz beschlossen, wonach die Gemeinden ermächtigt werden, eine Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe einzuheben. 

 

Damit sollen die Infrastrukturkosten der Gemeinde auch von den Eigentümern von leerstehenden oder mit Nebenwohnsitz bewohnten Wohnungen und Häusern abgegolten werden. Hinsichtlich der Zweitwohnsitzabgabe ist bei der Festlegung des Abgabensatzes in der Verordnung auf den (durchschnittlichen) Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze Bedacht zu nehmen; hinsichtlich der Wohnungsleerstandsabgabe ist nur der (durchschnittliche) Verkehrswert als Parameter für den Abgabensatz heranzuziehen. 

A. Zweitwohnsitzabgabe:

Die Zweitwohnsitzabgabe beträgt aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 14.12.2022 € 5,00 pro m² Wohnnutzfläche pro Jahr. Die Abgabe tritt ab 1.1.2023 in Kraft. 

Ausgenommen von der Abgabepflicht sind insbesondere Wohnungen, die
1. nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken (Pendler), Ausbildungszwecken, Zwecken des Studiums, der Lehre sowie des Präsenz- oder Zivildienstes dienen;
2. land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, wie der Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen dienen;
3. von Eigentümerinnen/Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden;
4. von Pflegenden genutzt werden oder einem Pflegeaufenthalt dienen.

Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung nicht mehr als Zweitwohnsitz verwendet werden kann. Ändert sich während des Kalenderjahres die Art der Verwendung der Wohnung, ist die Abgabe für die Dauer der Verwendung als Zweitwohnsitz anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Kalenderwochen, zu entrichten.

 

B. Wohnungsleerstandsabgabe: 

Hinsichtlich der Wohnungsleerstandsabgabe ist der durchschnittliche Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde als Parameter jeweils einer Kategorie zuzuordnen, die sodann auch die Abgabenkategorie für die Höhe der Wohnungsleerstandsabgabe darstellt.

 Die Wohnungsleerstandsabgabe beträgt ebenfalls € 5,00 pro m² Wohnnutzfläche und Jahr. Die Abgabe wird ab 1.1.2023 vorgeschrieben.

 Ausgenommen von der Abgabepflicht sind insbesondere:
1. Wohnungen im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung;
2. Wohnungen im Eigentum von Gebietskörperschaften;
3. Bauten mit bis zu drei Wohnungen, in denen die Eigentümerinnen/Eigentümer des Baus in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz haben;
4. betrieblich bedingte Wohnungen einschließlich solcher land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe;
5. Wohnungen, die anlässlich notwendiger Instandsetzungsarbeiten nicht länger als 26 Kalenderwochen im Jahr leer stehen;
6. Wohnungen, die von den Eigentümerinnen/Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Wohnsitz verwendet werden;
7. Vorsorgewohnungen für Kinder, höchstens jedoch eine Vorsorgewohnung pro Kind in der Steiermark;
8. Wohnungen, die aufgrund behördlicher Anordnungen nicht vermietbar sind;
9. Bauten mit einer Wohnung oder mehreren Wohnungen für die das Bundesdenkmalsamt mit Bescheid die Denkmaleigenschaft festgestellt hat;
10. Wohnungen, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates oder aufgrund von Staatsverträgen errichteter Organisationen oder als exterritorial anerkannte Personen stehen, insoweit diese Wohnungen zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken für Personen verwendet werden, die als exterritorial anerkannt sind. 

Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe selbst zu berechnen und den selbstberechneten Betrag für jedes Kalenderjahr, die Nutzfläche der Wohnung, sowie im Falle der Wohnungsleerstandsabgabe zusätzlich die Kalenderwochen ohne Wohnsitz im Jahr bis zum 31. März des Folgejahres der Abgabenbehörde bekanntzugeben. Die Abgabe ist binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zu entrichten.

 

Kontakt

Gemeinde Ebersdorf
8273 Ebersdorf 222
T: +43 3333 / 2341-0
Fax +43 3333 / 2341-4
E-Mail: gde@ebersdorf.gv.at

Amtsstunden

Gemeindeamt, Standesamt, Staatsbürgerschaftsverband

Montag: 08.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag: 08.00 bis 12.00 Uhr
Mittwoch: 08.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 08.00 bis 12.00 Uhr u. 13.30 bis 17.00 Uhr
Freitag: 08.00 bis 12.00 Uhr u. 13.30 bis 18.00 Uhr

Bürgermeister: gegen Voranmeldung

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